Aufbewahrungspflicht digital umsetzen: So behalten Sie Ihre Unterlagen im Griff
Wie Unternehmen ihre Geschäftspapiere GoBD-konform elektronisch archivieren
Digitales Dokumentenmanagement hilft Ihnen dabei, nie wieder einen Stichtag zu verpassen
Wenn das Kalenderjahr endet, schalten die meisten Unternehmen wieder ihre Reißwölfe ein. Dann dürfen sie Akten und Dokumente, die bestimmte gesetzliche Aufbewahrungsfristen überschritten haben, endlich vernichten. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es allerdings eine wichtige Änderung im Bereich der Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen. Und die sollten Unternehmen unbedingt im Blick haben. Die Frist für die Aufbewahrung einiger Dokumente wie Rechnungen und Belege wurde vom Gesetzgeber von 10 auf 8 Jahre verkürzt – eine Veränderung, die sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht nur mit den neuen Zeitspannen auseinandersetzen müssen, sondern auch sicherstellen sollten, dass ihre Dokumentation datenschutzkonform bleibt und für Prüfungen durch das Finanzamt oder bei möglichen Rechtsstreitigkeiten jederzeit nachvollziehbar ist. Besonders die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen und andere steuerrelevante Unterlagen, die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt sind, betreffen jedes Unternehmen. Diese Fristverkürzung stellt neue Anforderungen an die richtige Archivierung. Wie Sie rechtlich auf der sicheren Seite bleiben und nichts dem Zufall zu überlassen, lesen Sie in diesem Blogartikel.
Aufbewahrungsfristen regeln, wie lange Unternehmen ihre geschäfts- und steuerrelevanten Unterlagen für etwaige Prüfungen geordnet aufbewahren müssen. Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle Unternehmen und Organisationen, die nach Steuer- und Handelsrecht gesetzlich zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Je nach Dokumententyp lag in Unternehmen die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Dokumente wie Eingangsrechnungen, Steuerunterlagen, Lieferscheine, Quittungen, Lohnunterlagen oder Verträge bisher bei 6 beziehungsweise 10 Jahren. In einigen Ausnahmen sind Dokumente sogar 30 Jahre zu archivieren, andere hingegen dürfen Sie zeitnah nach Erhalt vernichten.
Seit Januar 2025 ist das etwas anders. Denn bestimmte Dokumententypen, die zuvor für 10 Jahre archiviert werden mussten, gibt es jetzt eine 8-Jahres-Frist. Das Ziel: Bürokratie abbauen. Gleich bleibt hingegen: Der Beginn von verpflichtenden Aufbewahrungsfristen tritt immer mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres in Kraft.
Beispiele: Aufbewahrung 10 Jahre |
Jetzt Aufbewahrungsfrist früher 10 Jahre, jetzt 8 Jahre |
Bücher und Aufzeichnungen |
Buchungsbelege |
Inventare |
Eingangsrechnungen |
Lageberichte |
Ausgangsrechnungen |
Jahresabschlüsse |
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Eröffnungsbilanz |
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Bei 10 Jahren liegt die Aufbewahrungsfrist für:
Für 8 Jahre aufzubewahren sind:
Für 6 Jahre aufzubewahren sind:
Eine deutlich längere Aufbewahrungsfrist gilt etwa für rechtliche Unterlagen, die gerichtliche Verfahren betreffen. Mahnbescheide, Urteile und Prozessakten sind 30 Jahre lang aufzubewahren. Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht sind hingegen interne Betriebsaufzeichnungen. Dazu gehören beispielsweise Kalender oder Arbeitsberichte. Diese dürfen Sie vernichten.
Mit unserem digitalen Archiv halten Sie Aufbewahrungsfristen ganz einfach ein und integrieren gleichzeitig eine GoBD-konforme Verfahrensdokumentation in Ihr Unternehmen.
Die Aufbewahrungsfrist für geschäftliche Unterlagen beginnt in der Regel zum Ende des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Dokument entstanden ist oder zuletzt verändert wurde (§ 257 HGB, § 147 AO). Das gilt beispielsweise für Rechnungen, Verträge oder Buchungsbelege – unabhängig davon, ob Sie ein Gewerbetreibender oder eine Firma sind.
Beispiel:
Eine Rechnung aus dem Jahr 2025 (z. B. mit Rechnungsdatum 01.04.2025) muss bis zum 31.12.2033 aufbewahrt werden, wenn eine 8-jährige Frist gilt. Die Frist startet am 01.01.2026 und endet nach Ablauf von acht Jahren, also zum Jahresende 2033. Erst ab dem 01.01.2034 darf sie vernichtet werden.
In dem meisten Fällen laufen Geschäfte reibungslos ab. Aber eben nicht immer. Damit Behörden abgeschlossene Geschäftsvorgänge auch im Nachhinein noch lückenlos rekonstruieren können, hat der Gesetzgeber für geschäftsrelevante Unterlagen bestimmte Aufbewahrungsfristen festgelegt.
Diese Fristen stellen sicher, dass bestimmte Geschäftspapiere noch Jahre später als Beweismittel vorliegen. In Gerichtsverfahren können sie als rechtssichere Unterlagen dabei helfen, strittige Sachverhalte vor Ablauf gesetzlich festgelegter Verjährungsfristen aufzuklären.
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für kaufmännische Dokumente wie Angebote, Bestellungen, Rechnungen, Steuerunterlagen, Bücher oder den Jahresabschluss regeln in Deutschland das Handelsgesetzbuch (HGB, § 238 und 257) und die Abgabenordnung (AO, größtenteils in §147). In ihnen ist dargelegt, welche Fristen Sie für welche Dokumentenarten berücksichtigen müssen.
Das Wichtigste vorweg: Für die Dauer der Aufbewahrungsfrist sind alle relevanten geschäftlichen Dokumente auffindbar, lesbar, chronologisch, nachvollziehbar und vollständig aufzubewahren. Diese Vorschriften gelten für digitale Unterlagen wie auch für physische Akten. So ist sichergestellt, dass Prüfer die Unterlagen gemäß Steuerrecht „in angemessener Zeit“ sichten und auswerten können.
Für Papierdokumente mit Geschäftsbezug sieht die Gesetzgebung außerdem eine verpflichtende Verwahrung in Deutschland vor. Hinzu kommt, dass diese Original-Unterlagen vor Feuer, Wasser und Feuchtigkeit zu schützen sind, um deren Erhalt und Lesbarkeit zu gewährleisten. Für Belege auf Thermokopierpapier müssen Sie beispielsweise zusätzlich Fotokopien beifügen.
Für digital archivierte Geschäftsunterlagen gelten die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Diese Unterlagen dürfen Sie auch auf Servern außerhalb Deutschlands aufbewahren.
Dabei sind digitale Originale ausschließlich digital zu archivieren. Kopien auf Papier reichen nicht aus. Besonders geeignet ist eine DMS-Software, die on-premises oder als Cloud-Lösung zur Verfügung steht.
Vorteile:
Nachteile:
Rechtlich zulässig:
Ja, wenn sie lesbar, vollständig und ordentlich aufbewahrt werden. Allerdings ist eine Digitalisierung oft praktischer und zukunftssicherer.
Vorteile:
Nachteile:
Rechtlich zulässig:
Ja – laut GoBD dürfen alle geschäftsrelevanten Unterlagen digital und revisionssicher gespeichert werden, inklusive E-Mails, Verträge, Rechnungen und Belege.
Zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sollten Unternehmen klare Strukturen und digitale Systeme nutzen. Hier sind fünf Tipps und Tricks, um gesetzeskonform und effizient vorzugehen:
Ordner erfordern Ordnung. Das gilt für physische wie auch für digitale Ordner, in denen Unternehmen ihre Akten, Daten und Dokumente, ihre Verträge, Rechnungen und Buchungsbelege aufbewahren. Dabei ist zu beachten, dass Sie nicht restlos alle Dokumente archivieren sollten, die vermeintlich wichtig sein könnten. Denn: Nicht jeder Brief ist ein Geschäftsbrief und nicht jeder Beleg ein Buchungsbeleg. Eine Übersicht über zu archivierende Unterlagen bietet Ihnen die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Grundsätzlich gilt: Fassen Sie in Ihren physischen oder digitalen Akten geschlossene Vorgänge zusammen und achten Sie auf Vollständigkeit, Richtigkeit und die richtige chronologische Reihenfolge. Stellen Sie sicher, dass jede Veränderung an Ihren Unterlagen nachvollziehbar ist. Registerkarten helfen Ihnen dabei, den Inhalt Ihrer Akten systematisch in Kategorien zu gliedern.
Eine gute Möglichkeit, Ordnung in Ihren Akten zu schaffen, ist ein Aktenplan. Je mehr Personen einen Vorgang bearbeiten und je mehr unterschiedliche Dokumentenarten anfallen, desto sinnvoller ist ein Aktenplan für die einheitliche Einsortierung und das schnelle Auffinden von Schriftstücken. Ein guter Grund, über einen Aktenplan nachzudenken, ist beispielsweise die Einführung eines DMS, um ein papierloses Büro mit digitalem Archiv zu schaffen.
Ein DMS unterstützt Sie bei der Umsetzung eines Aktenplans, weil es schon beim Dokumenteneingang automatisch Dokumente in die dafür vorgesehenen Akten einsortiert. Veränderungen an Dokumenten bleiben nachvollziehbar. Die Vorgänge werden lückenlos, nachvollziehbar und revisionssicher nach den GoBD vor Manipulation geschützt archiviert.
Einschränkbare Zugriffsrechte stellen zudem den Datenschutz gemäß DSGVO sicher. Außerdem lassen sich schon beim Anlegen digitaler Akten die Aufbewahrungsfristen hinterlegen, so dass nichts in Vergessenheit gerät.
Die Aufbewahrungsfristen für Personalakten dienen der Beweissicherung. Sie ermöglichen eine nachträgliche Aufklärung, falls es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer doch mal zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen sollte. Dabei unterscheiden sich die einzelnen Bestandteile der Personalakte deutlich in der Dauer ihrer Aufbewahrungsfristen.
Es gibt arbeitsrechtliche, aber auch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Dokumente, die zwischen wenigen Monaten und zehn Jahren aufzubewahren sind. Das Aufheben dieser Unterlagen ist Teil der unternehmerischen Buchführungspflicht. Verstöße gegen diese Pflicht ziehen ernste Konsequenzen nach sich.
In Verbindung mit einem Dokumentenmanagement-System können Sie außerdem die Software für die digitale Personalakte nutzen und jede Aufbewahrungsfrist direkt am jeweiligen Dokument hinterlegen. Die Erinnerungsfunktion macht Sie rechtzeitig auf das Ablaufen der Frist aufmerksam. Entweder löschen Sie diese Dokumente dann manuell oder legen im Vorfeld fest, dass eine automatische Löschung oder Archivierung stattfinden soll.
Die elektronische Personalakte dient der Digitalisierung, Verwaltung und Archivierung aller Dokumente des Personalwesens. Dazu gehören Bewerbungsunterlagen genauso wie Arbeitsverträge und Steuerunterlagen. Diese Daten werden so archiviert, dass sie dem Datenschutz entsprechen.
Werden Dokumente wie Rechnungen oder Belege vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht oder entsorgt, kann das bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen – etwa zu einer Beweisnot oder dem Verlust der Nachvollziehbarkeit geschäftlicher Vorgänge. Da Unternehmen gemäß Gesetz je nach Unterlagenart bis zu 10 Jahre aufbewahrungspflichtig sind, sollten sie regelmäßig prüfen, ob ihre Aufbewahrungsfristen – etwa für geschäftsrelevante Unterlagen in Firma oder Gewerbe – korrekt eingehalten werden, auch bei Änderungen der Vorschriften.
Ja, mit einem digitalen Dokumentenmanagement-System wie dem von PAPERLESS SOLUTIONS lassen sich Aufbewahrungsfristen für Rechnungen, Belege und andere geschäftliche Unterlagen automatisiert verwalten – ideal für buchführungspflichtige Firmen und Gewerbetreibende. So wird sichergestellt, dass Dokumente entsprechend ihrer Aufbewahrungsfristen erst nach Ablauf sicher entsorgt werden und im Fall einer Prüfung jederzeit verfügbar sind.
Damit keine Aufbewahrungsfristen übersehen werden, sollten Unternehmen ein digitales Dokumentenmanagement-System nutzen, das automatisch Fristen für geschäftsrelevante Unterlagen wie Rechnungen, Belege und Verträge gemäß den geltenden Aufbewahrungspflichten für buchführungspflichtige Firmen verwaltet. So behalten Sie den Überblick über gesetzliche Fristen im Gewerbe und können Dokumente nach Ablauf rechtssicher entsorgen.
Um digitale und analoge Dokumente gesetzeskonform zu archivieren, sollten Unternehmen ein revisionssicheres Dokumentenmanagement-System nutzen und sich an die geltenden Aufbewahrungsfristen für Geschäftsdokumente gemäß HGB und AO halten. So erfüllen sie die gesetzlichen Anforderungen zur Aufbewahrungsfrist von Belegen und Rechnungen.
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