Aufbewahrungsfristen: Überblick und Tipps, um Fristen besser einzuhalten
Digitales Dokumentenmanagement hilft Ihnen dabei, nie wieder einen Stichtag zu verpassen
Viele Unternehmen schenken dem Löschzwang zu wenig Beachtung – DMS hilft bei der Einhaltung
Gesetzliche Löschfristen bestimmen, wie lange bestimmte Daten aufbewahrt und danach gelöscht werden müssen. Diese Fristen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt und dienen dem Schutz der Privatsphäre und der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen.
Die Löschfrist beginnt in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung gewährt oder abgerechnet wurde oder der Zweck der Datenspeicherung erfüllt ist.
Die Aufbewahrungsfristen sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, wie z.B. der AO (Abgabenordnung), dem HGB (Handelsgesetzbuch), dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem SGB (Sozialgesetzbuch).
Bei Rechtsstreitigkeiten beginnt die Löschfrist erst mit einem rechtskräftigen Urteil.
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Löschfrist gibt, sondern dass diese je nach Art der Daten und dem zugrunde liegenden Gesetz variiert. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Fristen für die jeweiligen Daten zu informieren und diese einzuhalten, um Datenschutzbestimmungen zu erfüllen und die Privatsphäre zu schützen
Persönliche Daten sind eine harte Währung. Mit ihnen wird Handel betrieben wie mit physischen Waren. Damit sensible Daten nicht in falsche Hände geraten, gibt es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Beide legen einen Handlungsrahmen fest, um diese Daten zu schützen. Löschungspflichten sind ein Teil davon. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, welche Löschfristen die DSGVO kennt, welche gesetzlichen Aufbewahrungspflichten diesen entgegenstehen und wie Sie den Datenschutz am besten einhalten.
Die DSGVO regeln den Umgang von Unternehmen mit digital verarbeiteten, personenbezogenen Daten. Das können Kundendaten, aber auch Mitarbeiterdaten oder Bewerberdaten sein, die zu einem bestimmten Zweck gespeichert wurden und die Sie laut DSGVO bis Fristablauf zu löschen haben. Im B2C-Umfeld beziehen sich solche Daten mit Personenbezug meist auf die erfolgreiche Abwicklung eines Geschäftsvorgangs oder die Vertragsdauer einer Mitgliedschaft in einem Klub oder Vorteilsprogramm.
Wichtig ist: Unternehmen dürfen persönliche Daten nur zweckgebunden sammeln, also für einen begrenzten Zeitraum. In der DSGVO heißt es sinngemäß und etwas schwammig zum Thema Löschfristen: Sobald der Zweck erfüllt ist, zu dem die persönlichen Daten erhoben wurden, sind diese Unterlagen unwiederbringlich zu vernichten. Eine Übersicht über gesetzliche Löschfristen laut DSGVO gibt es nicht. In vielen Fällen richtet sich die Dauer der Speicherung nach den geltenden Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen, die steuerlich relevant sind.
Gesetzliche Löschfristen nach Art. 17 DSGVO verpflichten Unternehmen, personenbezogene Daten wie Bewerberdaten oder Kundendaten zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt, während gesetzliche Aufbewahrungsfristen genau das Gegenteil fordern: die Archivierung bestimmter Daten über Jahre hinweg, etwa für Behörden oder steuerrechtliche Zwecke.
Der Spagat zwischen Löschpflicht und Aufbewahrungspflicht verlangt eine klare Löschfristen-Übersicht, die Datenschutz, Compliance und gesetzliche Vorgaben wie die Aufbewahrung von Personalakten vereint. Nur wer die Balance zwischen Recht und Pflicht meistert, schützt sensible Daten und erfüllt zugleich alle Anforderungen an Datensicherheit und Compliance.
Die DSGVO gibt klare Spielregeln vor, wann personenbezogene Daten gelöscht werden müssen – und vor allem: warum. Im Zentrum stehen dabei drei Grundprinzipien:
Wie Sie sehen: Die gesetzlichen Löschfristen, die sich durch die DSGVO ergeben, regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten nur ungenau. Und weil das so ist, lassen viele Unternehmen den nötigen Ernst im Umgang mit diesen Daten und dem damit verbundenen Löschzwang vermissen. Bedeutet: Sie bewahren Kundendaten viel zu lange auf und torpedieren damit die Grundsätze der Datensparsamkeit und Zweckbindung. Dabei haben Kunden ein Anrecht auf Löschung ihrer persönlichen Daten (Artikel 17 DSGVO), wenn der Zweck ihrer Erhebung erfüllt worden ist.
Den aus der DSGVO hervorgehenden Löschfristen können allerdings gesetzlich festgelegte Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Diese ergeben sich aus dem Steuer- und Handelsrecht und sind unterschiedlich lang. Abrechnungsbelege (Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren) oder Lieferscheine (Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren) müssen Sie also aufbewahren, obwohl sie persönliche Daten enthalten. Eine Liste der aufbewahrungspflichtigen Dokumente stellt die IHK-NRW unter diesem Link als PDF zur Verfügung.
Wer personenbezogene Daten löschen will, muss die gesetzlichen Löschfristen kennen, sonst drohen Bußgelder. Hier finden Sie eine kompakte Löschfristen-Übersicht typischer Datenarten aus dem Unternehmensalltag:
In der Regel ist mit dem Löschen von personenbezogenen Daten wie etwa Kunden- oder Bewerberdaten deren physikalische Vernichtung gemeint. Das bedeutet, dass diese einer natürlichen Person zuordenbaren Daten nach Ablauf der Löschfrist unwiederbringlich gelöscht oder zerstört werden müssen. Das gilt für Daten in der Cloud wie auch solche, die auf physischen Datenträgern wie DVDs und Papier gespeichert wurden.
Eine zweite Möglichkeit bei digitalen Daten besteht darin, Datensätze so weit zu anonymisieren, dass kein Personenbezug mehr feststellbar ist. Fehlt nämlich der Personenbezug, greift auch die DSGVO mit ihren Löschfristen nicht mehr. Bei dieser Methode ist allerdings eine Menge Knowhow gefragt, weil eine Pseudonymisierung nicht genügt. Auch darf durch Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen keine Identität rekonstruierbar sein. Es muss sich also um eine echte Anonymisierung handeln.
Das A und O bei der Einhaltung von Löschfristen besteht darin, dass Sie ein DSGVO-konformes Löschkonzept erstellen, das genau Auskunft darüber gibt, wie Sie personenbezogene Daten speichern und welche Mechanismen Sie zur fristgerechten Löschung der Daten anwenden. Dazu ist es ratsam, für bestimmte Datentypen zum Beispiel in Ihrer DMS-Software Automatisierungen einzurichten, die Daten fristgerecht anhand bestimmter Parameter löschen.
Auch in Ihrem GoBD-konformen, digitalen Archiv können Sie Löschinformationen hinterlegen, die vielleicht mit Aufbewahrungsfristen einhergehen. Das gibt Ihnen die Sicherheit, dass in Ihrem Unternehmen alles datenschutzkonform abläuft, und schützt Sie vor teuren Strafzahlungen, die bei Verstößen fällig werden.
Weil die Umsetzung gesetzlicher Löschfristen Pflicht ist, besonders bei personenbezogenen Daten von Kunden und Mitarbeitern, empfiehlt es sich, die Einhaltung mittels technischer Maßnahmen zu unterstützen. Um den Überblick über Aufbewahrungsfristen von Daten zu behalten und Löschfristen DSGVO-konform umzusetzen, braucht es smarte digitale Helfer. Hier die wichtigsten Tools im Überblick:
Dokumentenmanagement-Systeme: Mit einem modernen DMS lassen sich Dokumente zentral verwalten, versionieren und automatisiert nach definierten Aufbewahrungsfristen löschen. Ideal zur Einhaltung von Art. 17 DSGVO Löschfristen.
Mit den richtigen Tools werden Löschfristen nicht nur eingehalten, sie werden auch endlich beherrschbar.
Die Lösungen von paperless solutions unterstützen Unternehmen dabei, gesetzliche Aufbewahrungs- und Löschfristen automatisiert einzuhalten:
Wer gesetzliche Löschfristen ignoriert, riskiert mehr als nur eine Rüge: Die DSGVO sieht empfindliche Konsequenzen vor. Gemäß Art. 83 DSGVO drohen Unternehmen bei Verstößen gegen die Löschpflichten Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Aufbewahrungsfristen und Art. 17 DSGVO stehen dabei, wie bereits oben erwähnt, in einem Spannungsfeld: Während gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. aus dem Steuer- oder Handelsrecht) eine längere Speicherung erlauben, verpflichtet Art. 17 DSGVO zur Löschung personenbezogener Daten, sobald der Zweck entfällt. Unternehmen müssen hier sorgfältig abwägen, oder riskieren Datenschutzverletzungen.
Die Aufsichtsbehörden prüfen zunehmend aktiv, insbesondere in risikobehafteten Branchen wie dem Gesundheitswesen oder dem Onlinehandel. Fehlende Löschkonzepte oder veraltete Datenbanken können dabei schnell zur Abmahnung führen. Neben rechtlichen und finanziellen Risiken drohen auch Reputationsverluste und mediale Skandale, nicht selten ausgelöst durch Praxisfälle wie unberechtigte Datenspeicherung von Gesundheitsdaten oder sensiblen Kundendaten im E-Commerce.
Wer also die Aufbewahrungsfrist personenbezogener Daten nicht korrekt umsetzt und die gesetzlichen Löschfristen ignoriert, spielt mit dem Feuer – rechtlich und geschäftlich.
Wer als Unternehmen auf digitale Prozesse setzt und viel mit personenbezogenen Daten arbeitet, sollte die DSGVO in Verbindung mit Löschfristen genau kennen und sich auch daran halten. Mit der richtigen Software für das papierlose Büro gibt es zudem gute Möglichkeiten, diese personengebundenen Daten automatisiert zu löschen, sodass Sie keine Löschfristen mehr versäumen.
Personenbezogene Daten eines Kunden müssen gemäß Art. 17 DSGVO gelöscht werden, sobald sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Gesetzliche Löschfristen greifen jedoch erst nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen, zum Beispiel aus dem Steuer- oder Handelsrecht. Erst wenn keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist personenbezogener Daten mehr besteht, dürfen die Daten endgültig gelöscht werden.
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind in Deutschland vor allem in der Abgabenordnung (AO) und im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Diese Vorschriften legen fest, wie lange Unternehmen bestimmte Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen, etwa 6 oder 10 Jahre je nach Dokumenttyp. Darüber hinaus können weitere spezialgesetzliche Regelungen gelten, etwa im Sozial-, Steuer- oder Arbeitsrecht.
Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen in Deutschland in der Regel 6 oder 10 Jahre, abhängig von der Art der Unterlagen. Handels- und steuerrechtlich relevante Dokumente wie Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Rechnungen müssen 8 bis 10 Jahre aufbewahrt werden, während z. B. Geschäftsbriefe und empfangene Handelsbriefe meist 6 Jahre aufzubewahren sind. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten ordnungsgemäß zu löschen, sofern keine anderen rechtlichen Gründe für eine längere Speicherung vorliegen.
Mindestens 10 Jahre müssen insbesondere steuerrelevante Unterlagen wie Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Handelsbücher sowie Inventare aufbewahrt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 147 Abgabenordnung (AO) für steuerliche Unterlagen und § 257 Handelsgesetzbuch (HGB) für handelsrechtliche Dokumente. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte oder das Dokument entstanden ist.
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